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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07   

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StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,3647)
StGH Bremen, Entscheidung vom 22.05.2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,3647)
StGH Bremen, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,3647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Wahlprüfungsverfahren

  • bremen.de PDF

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu stellen sind, zur Funktion des Substantiierungsgebots im Wahlprüfungsverfahren und zur Öffentlichkeitsfunktion des Wählerverzeichnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Mitwirkung des Landeswahlleiters an einem Wahlprüfungsverfahren nach dem Bremischen Wahlgesetz (BremWG); Befugnis zur Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens durch Erhebung eines Einspruchs; Prüfungsmaßstab im Wahlprüfungsverfahren; Substantiierte Begründung ...

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkungsbefugnis des Landeswahlleiters in Wahlprüfungsverfahren in Bremen; Prüfungsmaßstäbe im Wahlprüfungsverfahren in Bremen; Voraussetzungen und Folgen eines Verstoßes die Bremische Landeswahlordnung (Brem- WO); Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Verstoßes ...

  • Judicialis

    BremWG § 39 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BremWG § 39 Abs. 2
    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu stellen sind, zur Funktion des Substantiierungsgebots im Wahlprüfungsverfahren und zur Öffentlichkeitsfunktion des Wählerverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 660
  • DÖV 2008, 1013
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • StGH Bremen, 08.02.1969 - St 2/68

    Beschwerde der Deutschen Friedensunion gegen einen Beschluß des

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Trotz der Bezeichnung als "Gericht" ist das Wahlprüfungsgericht kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG (vgl. BVerfGE 103, 111, 135 m. w. N.; BremStGHE 1, 218, 232; 6, 30, 42).

    Der Staatsgerichtshof hält daran fest, dass ein verfassungskonformes und dem Wahlgesetz entsprechendes Wahlprüfungsverfahren durch das Wahlprüfungsgericht überhaupt nicht durchgeführt werden könnte, wenn die bloße Tatsache des Abgeordnetenmandats einen Grund zur Ausschließung wegen Befangenheit führen würde (BremStGHE 1, 218, 233; bestätigt in BremStGHE 5, 94, 96; 6, 30, 42; 6, 249, 252).

    Es muss vielmehr eine "in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit der Beeinflussung der Sitzverteilung" bestehen (BremStGHE 1, 218, 237; vgl. auch 6, 89, 109 ff.; 7, 112, 123; 7, 141, 160).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1991 (BVerfGE 85, 149, 160 f. [richtig: BVerfGE 85, 148, 160 f. - d. Red.] ) anerkannte Möglichkeit, eine Nachzählung in einem Wahlbezirk, in dem gerügte Verfahrensfehler festgestellt worden sind, unter bestimmten Umständen, insbesondere im Falle eines knappen Wahlergebnisses, auf alle Stimmbezirke zu erstrecken, aus denen sich das beanstandete Wahlergebnis errechnet, besteht im vorliegenden Falle nicht.

    Nicht zuletzt aus der grundlegenden Bedeutung des Prinzips der Öffentlichkeit und der Transparenz für alle Phasen der Wahlhandlung rechtfertigt sich der Gedanke, dass "die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden" (BVerfGE 85, 148, 159; Schreiber aaO., § 49, Rdnr. 17 m. w. N.).

  • StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Trotz der Bezeichnung als "Gericht" ist das Wahlprüfungsgericht kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG (vgl. BVerfGE 103, 111, 135 m. w. N.; BremStGHE 1, 218, 232; 6, 30, 42).

    Der Staatsgerichtshof hält daran fest, dass ein verfassungskonformes und dem Wahlgesetz entsprechendes Wahlprüfungsverfahren durch das Wahlprüfungsgericht überhaupt nicht durchgeführt werden könnte, wenn die bloße Tatsache des Abgeordnetenmandats einen Grund zur Ausschließung wegen Befangenheit führen würde (BremStGHE 1, 218, 233; bestätigt in BremStGHE 5, 94, 96; 6, 30, 42; 6, 249, 252).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - VerfGH 10/90

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 20. September 1990

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Diese Entscheidung hob der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof auf die Beschwerde der Wahlbewerberin der CDU u .a. mit der Begründung auf, dass die Nachzählung sämtlicher Wahlbezirke des Wahlkreises unzulässig gewesen sei, da nur Wahlfehler berücksichtigt werden dürften, die innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert gerügt worden seien (NRWVerfGH, NVwZ 1991, 1175, 1178 f.).
  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/08

    Zum Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    (zu § 55 Abs. 2 BremWG vgl. das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 22.5.2008 in der Wahlprüfungssache St 1/08).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Trotz der Bezeichnung als "Gericht" ist das Wahlprüfungsgericht kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG (vgl. BVerfGE 103, 111, 135 m. w. N.; BremStGHE 1, 218, 232; 6, 30, 42).
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04

    Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Es entspricht der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt (BremStGHE 4, 111, 113, 119; 5, 100, 103; 6, 253, 256, 258; 7, 141, 149).
  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Es entspricht der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt (BremStGHE 4, 111, 113, 119; 5, 100, 103; 6, 253, 256, 258; 7, 141, 149).
  • StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99

    Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Es entspricht der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt (BremStGHE 4, 111, 113, 119; 5, 100, 103; 6, 253, 256, 258; 7, 141, 149).
  • StGH Bremen, 17.12.1993 - St 1/93

    Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 1

    Auszug aus StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07
    Es entspricht der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt (BremStGHE 4, 111, 113, 119; 5, 100, 103; 6, 253, 256, 258; 7, 141, 149).
  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 19.11.2007 - W K 1819/07

    Ausschluss von der Wahl wegen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, Emittlung

  • StGH Bremen, 28.01.1989 - St 3/88

    Zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts und zur Beschränkung des

  • StGH Bremen, 14.08.2000 - St 3/99
  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Sind Wahlfehler festgestellt, darf sich ihr zu prüfender Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer "theoretischen Möglichkeit" erschöpfen (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 131; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54; StGH Bremen vom 22.05.2008, St 1/07, Rn. 80).
  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16

    Wahlprüfungsbeschwerde des Landeswahlleiters

    Eine Beschränkung dieser Mitwirkung auf einzelne Typen von Wahlprüfungsverfahren, auf bestimmte Abschnitte oder auf bestimmte Verfahrenshandlungen sieht das Gesetz nicht vor (BremStGHE 8, 13, 34).

    Dem Wahlprüfungsgericht, welches aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist (BremStGHE 8, 13, 36), gebührt dabei die Vorhand, während eine dem Schutz des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dienende gerichtliche Rechtskontrolle - mangels in der BremLV vorgesehener Verfassungsbeschwerde - ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1, 17 f.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Staatsgerichtshof für Nachzählungen im Rahmen der Wahlprüfung nach §§ 37 ff. BremWahlG folgende Leitlinien entwickelt (BremStGHE 8, 13, 35 ff.): Die öffentliche Neuauszählung von Stimmen ist im BremWahlG nicht geregelt.

    Aus dieser Regelung hat der Staatsgerichtshof gefolgert, dass eine Nachzählung von Stimmen ausschließlich als Zwischenschritt zur Entscheidung über die Frage, ob ein Mitglied der Bürgerschaft infolge einer nachträglich festgestellten Änderung des Wahlergebnisses gem. § 34 Abs. 1 Nr. 5 BremWahlG seinen Sitz verliert, von den Wahlprüfungsinstanzen im Wege der gerichtlichen Beweiserhebung in eigener Verantwortung durchzuführen ist (BremStGHE 8, 13, 37).

    Solche Vorschriften sind damit auch Prüfungsmaßstab für eine ordnungsgemäße Wahl im Sinne des § 39 Abs. 2 BremWahlG (BremStGHE 8, 13, 35).

    2) Verstöße gegen formelle Ordnungsvorschriften der BremLWO, die nicht die materielle Richtigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses betreffen und deshalb keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, begründen keinen Wahlfehler (BremStGHE 8, 13, 45 ff.).

    3) Verstöße gegen Vorschriften der BremLWO, die die Zuverlässigkeit und Integrität der Feststellung des Wahlergebnisses sicherstellen sollen, begründen einen Wahlfehler, sofern sie sich im konkreten Fall auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (Mandatsrelevanz) (BremStGHE 8, 13, 41 f., 45).

    Das ist etwa bei einer Beteiligung des Wahlvorstehers an der Auszählung der Stimmen entgegen § 53 Abs. 1 und 4 BremLWO, bei der Beteiligung einer nicht zum Wahlvorstand gehörenden und auch sonst nicht legitimierten Person an der Auszählung entgegen § 51 Abs. 1 BremLWO sowie bei der gleichzeitigen Auszählung der Stimmen für die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven entgegen § 75a BremLWO der Fall (BremStGHE 8, 13, 42 ff.).

    2) Kann der Wahlfehler nach diesen Grundsätzen nicht geheilt werden, so hat im betreffenden Wahlbezirk eine Wiederholungswahl stattzufinden, wenn sich der Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann (BremStGHE 8, 13, 37 ff., 42).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Wahlprüfungsinstanz ansonsten gezwungen wäre, sehenden Auges ein offensichtlich falsch zusammengesetztes Parlament zu sanktionieren und damit das Verfassungsziel einer dem Wählerwillen entsprechenden richtigen Zusammensetzung des Parlaments zugunsten eines formalen Verfahrensprinzips des Wahlprüfungsrechts aufzuopfern (BremStGHE 8, 13, 48 ff.).

    Eine Kontrolle der Tätigkeit der Wahlorgane wird durch die Öffentlichkeit der Wahl gewährleistet (BremStGHE 8, 13, 50; BVerfGE 123, 39, 68 ff.) und ist im Übrigen auf das Wahlprüfungsverfahren begrenzt.

    Der Hinweis auf rein hypothetisch denkbare Auswirkungen und das Aufwerfen von Fragen genügen nicht (BremStGHE 8, 13, 46; BVerfGE 122, 304, 308 f.).

  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 21.12.2015 - 14 K 1330/15

    Wahlprüfungsverfahren zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft vom 10. Mai 2015 -

    Nach der gesetzlichen Regelung ist die Neuauszählung ein Erkenntnismittel des Gerichts zur Herbeiführung eines der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG zulässigen Entscheidungsinhalte, nicht aber selbst zulässiger Inhalt einer das Verfahren abschließenden Entscheidung (vgl. BremStGHE 8, 13 ).

    Es muss vielmehr eine "in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit der Beeinflussung der Sitzverteilung" bestehen (vgl. BremStGHE 8, 13 ).

    Eine Delegation der gerichtlichen Beweiserhebung an den Landeswahlleiter lässt das Bremische Wahlgesetz nicht zu (vgl. BremStGHE 8, 13 ).

    Ein allgemeines Prinzip, dass bei knappem Wahlausgang stets eine Neuauszählung aller Wahlbezirke, aus denen sich das beanstandete Wahlergebnis errechnet, geboten sei, lässt sich daraus nicht herleiten (vgl. BremStGHE 8, 13 ).

    Jedenfalls reicht die bloße Tatsache eines knappen Wahlergebnisses nicht aus, die Integrität des Wahlprozesses unsubstantiiert in Frage zu stellen (vgl. BremStGHE 8, 13 ).

    Trotz der für 23 Wahlbezirke erhobenen Rügen sah der Staatsgerichtshof keine Veranlassung zu Zweifeln an den festgestellten Wahlergebnissen (vgl. BremStGHE 8, 13 ).

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bremische Staatsgerichtshof gehen in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass das Risiko von Zählfehlern nicht unbeträchtlich ist (vgl. BVerfGE 85, 149 ; BremStGHE 8, 13 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.12.2018 - VerfGH 16/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2017

    Ihre Tätigkeit kann ohne hinreichend konkreten Anhalt nicht unter den Generalverdacht der Fehlerhaftigkeit gestellt werden (vgl. BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/07 -, NVwZ-RR 2008, 660 = juris, Rn. 96; VG Köln, Urteil vom 25. März 2015 - 4 K 7076/14 -, juris, Rn. 48).

    Es kann dahinstehen, ob aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts abzuleiten ist, dass gegebenenfalls der bloße Umstand eines knappen Wahlausgangs ausreichen kann, um eine umfassende Nachzählung zu rechtfertigen (im Ergebnis ablehnend BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/07 -, NVwZ-RR 2008, 660 = juris, Rn. 95; siehe insoweit auch HVerfG, Urteil vom 26. November 1998 - 4/98 u. a. -, NVwZ-RR 1999, 354 = juris, Rn. 86, wonach allein ein knappes Ergebnis keine rechtserhebliche Tatsache ist).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 L 364/08

    Zu verschiedenen Wahlfehlern bei einer Bürgermeisterwahl und deren

    Insgesamt sind gerade die einzelnen Verfahrensschritte zur Feststellung des Wahlergebnisses durchgängig so geordnet, dass stets mehrere Personen anwesend sind und sich wechselseitig kontrollieren (vgl. auch StGH Bremen, Urt. v. 22. Mai 2008 - St 1/07 -, zit. nach JURIS).

    Denn die in Rede stehenden Verfahrensvorschriften sichern die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schaffen damit eine wesentliche Voraussetzung für das begründete Vertrauen der Bürger, vor allem der überstimmten Minderheit, in die Zuverlässigkeit der Wahl bzw. des Wahlergebnisses (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4. Dezember 1990, a.a.O. S. 601; vgl. auch StGH Bremen, Urt. v. 22. Mai 2008, a.a.O.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - VerfGH 15/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 2017

    Die genannte Grundregel kann daher jedenfalls nicht so verstanden werden, dass bei einem knappen Wahlergebnis auf die Geltendmachung eines konkreten Wahlfehlers gegebenenfalls verzichtet werden könnte (in diesem Sinne auch BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/07 -, NVwZ-RR 2008, 660 = juris, Rn. 96; HVerfG, Urteil vom 26. November 1998 - 4/98 u. a -, NVwZ-RR 1999, 354 = juris, Rn. 86; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 40 Rn. 4 und § 49 Rn. 25).

    Die Tätigkeit der Wahlvorstandsmitglieder unter den Augen der Öffentlichkeit darf daher nicht vorschnell und ohne einen hinreichend tragfähigen Anlass infrage gestellt werden (vgl. BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/07 -, NVwZ-RR 2008, 660 = juris, Rn. 96; VG Köln, Urteil vom 25. März 2015 - 4 K 7076/14 -, juris, Rn. 48; zur Kontrollfunktion des Öffentlichkeitsprinzips siehe VerfGH NRW, Urteil vom 19. März 1991 - VerfGH 10/90 -, OVGE 42, 280, 292 ff.).

  • VG Bremen, 08.01.2024 - 1 V 13/24

    Antrag des Landeswahlleiters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Wahlprüfungsgericht aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein Organ der rechtssprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist (BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/07 -, BremStGHE 8, 13, 36) und die gerichtliche Rechtskontrolle ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht werden kann (BremStGH, Beschl v. 27.04.2023 - St 1/23 -, juris Rn. 21).

    Seine Verfahrensbeteiligung dient hierbei dazu, die Funktion des Wahlprüfungsverfahrens, die in der objektiven Gewährleistung einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung im Parlament sowie in der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts besteht, zu garantieren (BremStGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/07 -, Rn. 62, juris; Beschl. v. 20.04.2020 - St 2/19 -, juris Rn. 20; Rinken, in: Fischer-Lescano/Rinken/Buse/Meyer/ Stauch/Weber (Hrsg.), Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 55).

  • VG Köln, 25.03.2015 - 4 K 7076/14

    Neuauszählung Kommunalwahl terminiert

    vgl. Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom 22.05.2008 - St 1/07 -, juris Rn. 96; zur Kontrollfunktion des Öffentlichkeitsprinzips: VerfGH NRW, Urteil vom 19.03.1991 - 10/90 -, NVwZ 1991, 1175 (1179).
  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

    Nach ständiger Rechtsprechung des mit Mitgliedern des Staatsgerichtshofs besetzten Wahlprüfungsgerichts 2. Instanz bzw. des Staatsgerichtshofs zu § 39 BremWahlG kann jedenfalls derjenige Beschwerde erheben, der zuvor Einspruch eingelegt hat und damit keinen Erfolg hatte (BremStGHE 1, 173 ff; BremStGHE 8, 13 ff; 8, 56 ff).

    ist, weil das BremWahlG ihn zu einem notwendigen Mitwirkenden an allen Teilen des Wahlprüfungsverfahrens gemacht hat (BremStGHE 8, 13, 34).

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft gültig

    Als Wahlvorschriften kommen die Regelungen des Bremischen Wahlgesetzes und - über den Wortlaut des § 30 Abs. 1 BremStGHG und § 30 BremWahlG hinausgehend - der Bremischen Landeswahlordnung in Betracht (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008, St 1/07, BremStGHE 8, 13, 35).
  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 03.09.2008 - W K 2267/08

    Wahlprüfung, Feststellung des Verlustes eines Bürgerschaftsmandats - Einspruch

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
  • OVG Bremen, 24.08.2011 - 1 B 198/11

    Unterliegen der von einem Wahlvorstand angefertigten Wahlniederschriften dem

  • StGH Bremen, 20.04.2020 - St 2/19
  • VG Bremen, 18.01.2024 - 14 K 1538/23

    Wahlprüfung Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven - Wahlprüfung

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 1/23
  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

  • VG Bremen, 16.03.2011 - 1 V 152/11

    Nichtzulassung einer namensgleichen Partei - Eilrechtsschutz; Vorfeld der Wahl;

  • VG Bremen, 15.07.2015 - 4 V 1164/15

    Einsichtnahme in Stimmzettel der Bremischen Bürgerschaftswahl

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 2/23
  • VG Bremen, 15.07.2015 - 4 V 1156/15

    Einsichtnahme in Stimmzettel der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung

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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 22.12.2008 - St 1/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,40060
StGH Bremen, 22.12.2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,40060)
StGH Bremen, Entscheidung vom 22.12.2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,40060)
StGH Bremen, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,40060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

  • bremen.de PDF

    Wahlprüfungsverfahren betreffend die Wahl zur 17. Bremischen Bürgerschaft am 13. Mai 2007 - Festsetzung des Gegenstandswerts

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 10.04.2008 - St 1/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,38060
StGH Bremen, 10.04.2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,38060)
StGH Bremen, Entscheidung vom 10.04.2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,38060)
StGH Bremen, Entscheidung vom 10. April 2008 - St 1/07 (https://dejure.org/2008,38060)
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Volltextveröffentlichung

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